Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse § 102 I AO

Die Auskunft können ferner gem. § 102 I 3a AO verweigern:

Verteidiger.

Die Auskunft können ferner gem § 102 I 3b AO verweigern:

Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer. http://steuerberatung-altenburg.de

 

 

 

 

 

 

 

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